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Ratgeber

Wann ist ein SiGeKo Pflicht?

BaustellV, §3 Abs. 1 – drei klare Auslöser, die jeder Bauherr kennen muss.

Was regelt die Baustellenverordnung?

Die Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen – kurz Baustellenverordnung (BaustellV) – ist seit 1998 in Kraft und setzt die europäische Baustellenrichtlinie (92/57/EWG) in deutsches Recht um. Ihr Ziel: Arbeitsunfälle auf Baustellen verhindern, auf denen mehrere Gewerke gleichzeitig tätig sind.

Die Verordnung verpflichtet Bauherren dazu, bereits in der Planungsphase Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten zu berücksichtigen – und bei komplexeren Bauvorhaben einen Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator (SiGeKo) zu bestellen.

Die 3 Pflicht-Auslöser

Gemäß §3 Abs. 1 BaustellV muss ein Bauherr einen SiGeKo bestellen, wenn mindestens einer der folgenden drei Tatbestände erfüllt ist:

1. Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig tätig

Sobald auf einer Baustelle Beschäftigte von mehr als einem Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander tätig sind, greift die Koordinierungspflicht. Das ist in der Praxis schon dann der Fall, wenn neben dem Rohbauer ein Elektriker oder ein Maler auf der Baustelle arbeitet – also nahezu auf jeder größeren Baustelle.

2. Mehr als 500 Personentage Gesamtarbeitsumfang

Werden auf der Baustelle insgesamt mehr als 500 Personentage erbracht, ist ein SiGeKo Pflicht – unabhängig davon, wie viele Arbeitgeber beteiligt sind. Ein Personentag entspricht dem Arbeitseinsatz einer Person an einem Tag. Ein Bauvorhaben mit 5 Arbeitern über 100 Arbeitstage erreicht diesen Schwellenwert.

3. Besonders gefährliche Arbeiten (§2 Abs. 2 BaustellV)

Unabhängig von Größe oder Dauer ist ein SiGeKo immer dann erforderlich, wenn sogenannte besonders gefährliche Arbeiten ausgeführt werden. Die BaustellV nennt in Anhang II u. a.:

  • Arbeiten mit Absturzgefahr von mehr als 7 Metern Höhe
  • Arbeiten in Schächten, Gräben oder Tunneln mit Erstickungs- oder Verschüttungsgefahr
  • Arbeiten mit gesundheitsgefährdenden chemischen oder biologischen Stoffen
  • Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen
  • Sprengarbeiten
  • Arbeiten mit Tauchergeräten

Was muss der SiGeKo tun?

Der SiGeKo hat zwei Hauptaufgaben, die beide Phasen des Bauvorhabens abdecken:

Planungsphase

  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellen: Dieser Plan dokumentiert alle wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzbelange für das Bauvorhaben und wird Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen.
  • Vorankündigung an die zuständige Behörde: Bei Baustellen, die die Schwellenwerte überschreiten, muss der Bauherr bzw. der SiGeKo vor Baubeginn eine Vorankündigung an die zuständige Arbeitsschutzbehörde (in Bayern: Gewerbeaufsichtsamt) übermitteln.
  • Unterlage für spätere Arbeiten (DGUV R 101-011): Der SiGeKo erstellt eine Unterlage, die alle für spätere Instandhaltungs-, Wartungs- und Umbauarbeiten relevanten Sicherheitsinformationen enthält.

Ausführungsphase

  • Koordination der Gewerke: Der SiGeKo stimmt die gleichzeitigen oder aufeinanderfolgenden Arbeiten ab, um gegenseitige Gefährdungen zu vermeiden.
  • Regelmäßige Baustellenbegehungen: Er überwacht die Umsetzung des SiGePlans und weist bei Abweichungen auf Handlungsbedarf hin.
  • Anpassung des SiGePlans: Änderungen im Bauablauf oder neu auftretende Gefährdungen werden im SiGePlan dokumentiert.

Was passiert ohne SiGeKo?

Das Fehlen eines gesetzlich vorgeschriebenen SiGeKo hat mehrere Konsequenzen:

  • Bußgeld: Nach §9 BaustellV handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden kann.
  • Zivilrechtliche Haftung: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, den ein SiGeKo hätte verhindern können, haftet der Bauherr persönlich für entstandene Schäden – auch wenn er selbst nicht auf der Baustelle anwesend war.
  • Strafrechtliche Verantwortung: In schweren Fällen kann die Staatsanwaltschaft wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung ermitteln.
  • Regressansprüche der Berufsgenossenschaft: Die BG kann bei grob fahrlässigem Handeln des Bauherrn Regressforderungen stellen.

Häufige Fragen (FAQ)

Gilt die SiGeKo-Pflicht auch für private Bauherren?

Ja. Die BaustellV unterscheidet nicht zwischen privaten und gewerblichen Bauherren. Sobald die gesetzlichen Schwellenwerte überschritten werden, ist auch ein privater Bauherr verpflichtet, einen SiGeKo zu bestellen.

Kann der Bauherr selbst als SiGeKo auftreten?

Grundsätzlich ja, wenn er die erforderliche Qualifikation nachweisen kann: eine abgeschlossene Ausbildung im Bauwesen (z. B. Architekt, Bauingenieur, Meister) plus eine spezifische SiGeKo-Ausbildung gemäß RAB 30. In der Praxis beauftragen die meisten Bauherren einen externen SiGeKo, um Interessenkonflikte zu vermeiden und die eigene Haftung zu begrenzen.

Was sind besonders gefährliche Arbeiten im Sinne der BaustellV?

§ 2 Abs. 2 BaustellV verweist auf Anhang II der Verordnung. Erfasst sind u. a. Arbeiten mit Absturzgefahr über 7 m, Arbeiten in Schächten und Gräben, Umgang mit gefährlichen Stoffen, Arbeiten in der Nähe von Hochspannungsleitungen und Sprengarbeiten.

Welche Strafe droht, wenn kein SiGeKo bestellt wird?

Das Fehlen eines vorgeschriebenen SiGeKo ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 9 BaustellV und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung des Bauherrn bei Arbeitsunfällen sowie mögliche strafrechtliche Konsequenzen.

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