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SiGeKo nach BaustellV | Bertele Arbeitssicherheit
SiGeKo

SiGeKo nach BaustellV – Bauherrenpflicht erfüllt

SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator: Koordination der Sicherheit auf Baustellen mit mehreren Gewerken – Haftung für den Bauherrn minimiert.

Was ist SiGeKo?

SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Die Funktion ist in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt, die die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umsetzt. Der SiGeKo hat die Aufgabe, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zu koordinieren, auf denen mehrere Arbeitgeber oder Unternehmer tätig sind.

Der Bauherr ist nach § 3 BaustellV verpflichtet, für geeignete Koordinatoren in der Planungs- und Ausführungsphase zu sorgen. Diese Pflicht kann er nicht auf den Auftragnehmer übertragen – sie bleibt beim Bauherrn. Wer keinen SiGeKo bestellt, obwohl er verpflichtet ist, trägt im Schadensfall die volle persönliche Haftung.

Welche fachlichen Anforderungen ein „geeigneter Koordinator“ erfüllen muss, konkretisiert die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen). Sie legt die erforderliche baufachliche, arbeitsschutzfachliche und koordinatorspezifische Qualifikation des SiGeKo fest. Wir erfüllen diese Anforderungen und weisen sie Ihnen gegenüber nach.

Wann ist SiGeKo Pflicht?

Die Baustellenverordnung greift, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände vorliegt:

  • Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf derselben Baustelle tätig sind – auch wenn nur kurzzeitig
  • Der Umfang der Baustelle mehr als 500 Personentage überschreitet (entspricht z. B. 10 Arbeitnehmer über 50 Arbeitstage)
  • Besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen, z. B. Arbeiten in Bereichen mit Absturzgefahr über 2 m, Arbeiten in Bereichen, in denen chemische oder biologische Stoffe vorhanden sind, oder Erd- und Wasserbauarbeiten

In der Praxis bedeutet das: Fast jeder Bauherr, der mehrere Handwerker auf einer Baustelle beschäftigt – selbst bei einem Umbau im Bestand – ist zur Bestellung eines SiGeKo verpflichtet.

Aufgaben des SiGeKo

Bertele Arbeitssicherheit übernimmt als SiGeKo alle gesetzlich geforderten Koordinationsaufgaben:

In der Planungsphase

  • Erstellung oder Mitwirkung beim Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) nach §2a BaustellV
  • Erstattung der Vorankündigung an die zuständige Behörde (ab 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder über 500 Personentagen)
  • Abstimmung sicherheitsrelevanter Planungsentscheidungen zwischen den Gewerken
  • Anlage der Unterlage für spätere Arbeiten (PSI-Akte) gemäß §3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV

In der Ausführungsphase

  • Koordination der Sicherheitsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber auf der Baustelle
  • Regelmäßige Baustellenbegehungen mit schriftlichem Protokoll
  • Aktualisierung des SiGePlans bei veränderten Bauabläufen
  • Überwachung der korrekten Anwendung von Arbeitsverfahren und PSA
  • Kommunikation mit Arbeitgebern, Bauleitern und zuständigen Behörden
  • Ergänzung und Übergabe der PSI-Akte nach Bauabschluss

Haftung des Bauherrn

Viele Bauherren unterschätzen ihre persönliche Verantwortung: Fehlt ein vorgeschriebener SiGeKo oder erfüllt dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, haftet der Bauherr bei einem Arbeitsunfall zivilrechtlich und kann ordnungswidrigkeitsrechtlich mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro belegt werden. In schwerwiegenden Fällen droht strafrechtliche Verantwortung. Die Beauftragung eines qualifizierten SiGeKo ist daher keine optionale Leistung, sondern ein zentrales Instrument der Haftungsminimierung.

Mehr über branchenspezifische Anforderungen im Bauwesen erfahren Sie auf unserer Branchenseite Bau. Benötigen Sie zusätzlich eine sicherheitstechnische Betreuung für Ihren Betrieb, informieren Sie sich über unsere Leistung als Fachkraft für Arbeitssicherheit.

Häufige Fragen

Wann genau bin ich als Bauherr zur Bestellung eines SiGeKo verpflichtet?
Sobald auf Ihrer Baustelle mehr als ein Arbeitgeber tätig ist – also z. B. ein Maurerbetrieb und ein Elektriker gleichzeitig oder nacheinander arbeiten – greift die BaustellV. Die Schwelle ist bewusst niedrig angesetzt. Bereits bei einem typischen Einfamilienhausbau mit mehreren Gewerken sind die Voraussetzungen in der Regel erfüllt. Im Zweifel sprechen Sie uns an: Wir prüfen kostenlos, ob für Ihr Vorhaben ein SiGeKo erforderlich ist.
Was kostet ein SiGeKo und wer zahlt ihn?
Die Kosten hängen von der Baustellengröße, der Projektdauer und der Anzahl der beteiligten Gewerke ab. Als Bauherr sind Sie verpflichtet, den SiGeKo zu bestellen und zu bezahlen – die Kosten können jedoch als Baunebenkosten in der Kalkulation berücksichtigt werden. Verglichen mit dem Haftungsrisiko ohne SiGeKo sind die Kosten in aller Regel überschaubar. Wir erstellen Ihnen auf Anfrage ein transparentes Angebot.
Was ist der Unterschied zwischen BaustellV und DGUV Vorschrift?
Die BaustellV (Baustellenverordnung) ist staatliches Recht und richtet sich an den Bauherrn – sie verpflichtet zur Bestellung eines SiGeKo. Die DGUV Vorschriften sind autonomes Unfallverhütungsrecht der Berufsgenossenschaften und richten sich an den Arbeitgeber – sie regeln den betrieblichen Arbeitsschutz. Beide Regelwerke ergänzen sich und gelten parallel. Als SiGeKo handeln wir im Auftrag des Bauherrn; als Fachkraft für Arbeitssicherheit unterstützen wir den Arbeitgeber.
Kann der Bauleiter auch gleichzeitig SiGeKo sein?
Grundsätzlich ja – das Gesetz lässt dies zu. Allerdings muss der Bauleiter dann die spezifischen Qualifikationsvoraussetzungen für den SiGeKo nach RAB 30 erfüllen. In der Praxis hat die Doppelrolle Tücken: Der Bauleiter ist dem Unternehmer verpflichtet; der SiGeKo muss im Auftrag des Bauherrn handeln. Interessenkonflikte sind vorprogrammiert. Eine unabhängige externe Besetzung des SiGeKo ist aus Haftungsgründen meist die bessere Wahl.

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