SiGeKo nach BaustellV – Bauherrenpflicht erfüllt
SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator: Koordination der Sicherheit auf Baustellen mit mehreren Gewerken – Haftung für den Bauherrn minimiert.
Was ist SiGeKo?
SiGeKo steht für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator. Die Funktion ist in der Baustellenverordnung (BaustellV) geregelt, die die europäische Baustellenrichtlinie 92/57/EWG in deutsches Recht umsetzt. Der SiGeKo hat die Aufgabe, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zu koordinieren, auf denen mehrere Arbeitgeber oder Unternehmer tätig sind.
Der Bauherr ist nach § 3 BaustellV verpflichtet, für geeignete Koordinatoren in der Planungs- und Ausführungsphase zu sorgen. Diese Pflicht kann er nicht auf den Auftragnehmer übertragen – sie bleibt beim Bauherrn. Wer keinen SiGeKo bestellt, obwohl er verpflichtet ist, trägt im Schadensfall die volle persönliche Haftung.
Welche fachlichen Anforderungen ein „geeigneter Koordinator“ erfüllen muss, konkretisiert die RAB 30 (Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen). Sie legt die erforderliche baufachliche, arbeitsschutzfachliche und koordinatorspezifische Qualifikation des SiGeKo fest. Wir erfüllen diese Anforderungen und weisen sie Ihnen gegenüber nach.
Wann ist SiGeKo Pflicht?
Die Baustellenverordnung greift, wenn mindestens einer der folgenden Tatbestände vorliegt:
- Mehrere Arbeitgeber gleichzeitig oder nacheinander auf derselben Baustelle tätig sind – auch wenn nur kurzzeitig
- Der Umfang der Baustelle mehr als 500 Personentage überschreitet (entspricht z. B. 10 Arbeitnehmer über 50 Arbeitstage)
- Besondere Gefährdungen nach Anhang II BaustellV vorliegen, z. B. Arbeiten in Bereichen mit Absturzgefahr über 2 m, Arbeiten in Bereichen, in denen chemische oder biologische Stoffe vorhanden sind, oder Erd- und Wasserbauarbeiten
In der Praxis bedeutet das: Fast jeder Bauherr, der mehrere Handwerker auf einer Baustelle beschäftigt – selbst bei einem Umbau im Bestand – ist zur Bestellung eines SiGeKo verpflichtet.
Aufgaben des SiGeKo
Bertele Arbeitssicherheit übernimmt als SiGeKo alle gesetzlich geforderten Koordinationsaufgaben:
In der Planungsphase
- Erstellung oder Mitwirkung beim Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) nach §2a BaustellV
- Erstattung der Vorankündigung an die zuständige Behörde (ab 30 Arbeitstagen mit mehr als 20 gleichzeitig Beschäftigten oder über 500 Personentagen)
- Abstimmung sicherheitsrelevanter Planungsentscheidungen zwischen den Gewerken
- Anlage der Unterlage für spätere Arbeiten (PSI-Akte) gemäß §3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV
In der Ausführungsphase
- Koordination der Sicherheitsmaßnahmen der einzelnen Arbeitgeber auf der Baustelle
- Regelmäßige Baustellenbegehungen mit schriftlichem Protokoll
- Aktualisierung des SiGePlans bei veränderten Bauabläufen
- Überwachung der korrekten Anwendung von Arbeitsverfahren und PSA
- Kommunikation mit Arbeitgebern, Bauleitern und zuständigen Behörden
- Ergänzung und Übergabe der PSI-Akte nach Bauabschluss
Haftung des Bauherrn
Viele Bauherren unterschätzen ihre persönliche Verantwortung: Fehlt ein vorgeschriebener SiGeKo oder erfüllt dieser seine Aufgaben nicht ordnungsgemäß, haftet der Bauherr bei einem Arbeitsunfall zivilrechtlich und kann ordnungswidrigkeitsrechtlich mit Bußgeldern bis zu 10.000 Euro belegt werden. In schwerwiegenden Fällen droht strafrechtliche Verantwortung. Die Beauftragung eines qualifizierten SiGeKo ist daher keine optionale Leistung, sondern ein zentrales Instrument der Haftungsminimierung.
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Häufige Fragen
Wann genau bin ich als Bauherr zur Bestellung eines SiGeKo verpflichtet?
Was kostet ein SiGeKo und wer zahlt ihn?
Was ist der Unterschied zwischen BaustellV und DGUV Vorschrift?
Kann der Bauleiter auch gleichzeitig SiGeKo sein?
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