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Betrieblicher Umweltschutz | Bertele Arbeitssicherheit
Umweltschutz

Betrieblicher Umweltschutz als Synergiethema

Gefahrstoffe, Abfallentsorgung, Umweltrecht – integriert in Ihr Arbeitsschutzsystem.

Was umfasst betrieblicher Umweltschutz?

Betrieblicher Umweltschutz ist mehr als Mülltrennung. Er umfasst alle betrieblichen Tätigkeiten, die Auswirkungen auf Boden, Wasser, Luft und die menschliche Gesundheit haben können – und die entsprechenden gesetzlichen Pflichten, die sich daraus ergeben. Für Unternehmen im produzierenden Gewerbe, Handwerk und der Logistik bedeutet das vor allem: den sicheren Umgang mit Gefahrstoffen, die rechtskonforme Abfallentsorgung, den Schutz von Gewässern und die korrekte Lagerung umweltgefährdender Stoffe.

Bertele Arbeitssicherheit behandelt Umweltschutz nicht als isoliertes Thema, sondern als integralen Bestandteil des Arbeitsschutzsystems – denn dort, wo Gefahrstoffe Menschen gefährden, bedrohen sie auch die Umwelt.

Die vier Kernbereiche im betrieblichen Umweltschutz

Gefahrstoffmanagement

Erstellung und Pflege des Gefahrstoffverzeichnisses, Prüfung von Sicherheitsdatenblättern, Substitutionsprüfung nach GefStoffV, Betriebsanweisung und Unterweisungspflichten.

Abfallwirtschaft

Klassifizierung gefährlicher Abfälle nach AVV, Pflichten als Abfallerzeuger, Nachweisführung mit Begleitscheinen, rechtskonforme Entsorgungswege und Dokumentation.

Gewässerschutz

Anforderungen nach WHG und AwSV: Leckageprüfung von Lagerbehältern, Auffangwannen, Meldepflichten bei Störfällen, Schutz vor ungeplanten Einleitungen in Boden oder Kanalisation.

Lagerung von Gefahrstoffen

Anforderungen an Gefahrstofflager nach TRGS 510 und TRGS 800: Mengen, Abstände, Belüftung, Kennzeichnung, Zusammenlagerungsverbote, Prüfung und Dokumentation.

Synergien mit dem Arbeitsschutz

Der entscheidende Vorteil einer integrierten Betrachtung: Viele Maßnahmen im Arbeitsschutz schützen gleichzeitig die Umwelt – und umgekehrt. Wer Gefahrstoffe sicher lagert, verhindert sowohl Personenschäden als auch Bodenverunreinigungen. Wer gefährliche Abfälle korrekt kennzeichnet, schützt Beschäftigte und die Entsorgungslogistik. Wir verknüpfen beide Bereiche in einer gemeinsamen Dokumentation und vermeiden Doppelarbeit.

Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung

Gefahrstoffe werden in der Gefährdungsbeurteilung sowohl unter arbeitsschutzrechtlichen als auch unter umweltrechtlichen Gesichtspunkten beurteilt – ein Dokument, doppelter Nutzen.

Kombinierte Unterweisungen

Gefahrstoff-Unterweisungen umfassen bei uns stets auch den Umweltschutzaspekt: korrektes Vorgehen bei Leckagen, Entsorgungspflichten und Verhaltensregeln im Störfall.

Gefahrstofflager: Prüfung und Anforderungen

Gefahrstofflager sind einer der häufigsten Ansatzpunkte bei Behördenkontrollen. Die TRGS 510 regelt detailliert, welche Mengen wie gelagert werden dürfen, welche baulichen und lüftungstechnischen Anforderungen gelten und welche Zusammenlagerungsverbote zu beachten sind. Wir prüfen Ihr bestehendes Gefahrstofflager, identifizieren Abweichungen und begleiten Sie bei der Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen – von der einfachen Nachkennzeichnung bis zum Umbau des Lagerraums.

REACH und CLP: Was Betriebe wissen müssen

REACH (Registration, Evaluation, Authorisation and Restriction of Chemicals) verpflichtet Hersteller und Importeure zur Registrierung chemischer Stoffe. Für Anwender – also die meisten Betriebe – bedeutet REACH vor allem: Sicherheitsdatenblätter beschaffen, die Expositionsszenarios kennen und prüfen, ob die eigene Verwendung abgedeckt ist. CLP (Classification, Labelling and Packaging) regelt die Kennzeichnung von Gemischen und Stoffen mit GHS-Piktogrammen. Wir prüfen, ob Ihre Betriebsanweisungen und Unterweisungsunterlagen die aktuellen CLP-Anforderungen widerspiegeln und ob Ihr Gefahrstoffverzeichnis vollständig und aktuell ist.

Häufige Fragen

Ab welcher Menge gilt ein Stoff als gefährlicher Abfall?
Die Einstufung als gefährlicher Abfall (Sonderabfall) hängt nicht von der Menge, sondern von der Art des Abfalls und seinen Eigenschaften ab. Maßgeblich ist die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV): Abfälle mit einem mit „*“ markierten Schlüssel sind grundsätzlich als gefährlich eingestuft. Typische Beispiele: Altöl, lösemittelhaltige Reiniger, Farb- und Lackreste, Leuchtstoffröhren, kontaminierte Betriebsmittel.
Was muss ich bei einem Gefahrstoffaustritt sofort tun?
Sofortmaßnahmen: Bereich absperren, Zündquellen beseitigen, Personen aus dem Gefahrenbereich bringen, bei Austritt ins Gewässer oder Kanalisation unverzüglich die Untere Wasserbehörde und ggf. die Feuerwehr informieren. Wir erarbeiten mit Ihnen einen betriebsspezifischen Notfallplan und stellen sicher, dass Ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Ernstfall richtig handeln.
Brauche ich einen Abfallbeauftragten?
Die Pflicht zur Bestellung eines betrieblichen Abfallbeauftragten nach §59 KrWG gilt für bestimmte Anlagentypen und Abfallmengen – etwa für Betriebe, die mehr als 100 Tonnen gefährliche Abfälle pro Jahr erzeugen, oder für Betriebe mit genehmigungsbedürftigen Anlagen nach BImSchG. Viele Betriebe fallen nicht unter die Pflicht, profitieren aber dennoch von einer geregelten Abfallorganisation. Wir klären mit Ihnen, ob für Ihren Betrieb eine Bestellpflicht besteht.

Umweltschutz und Arbeitsschutz aus einer Hand

Wir prüfen Ihr Gefahrstofflager, bringen Ihre Abfallorganisation in Ordnung und integrieren den Umweltschutz in Ihr bestehendes Arbeitsschutzsystem – für Betriebe im Allgäu und Süddeutschland.

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