0151 176 516 96 Kostenlose Erstberatung →
Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden? | Bertele Arbeitssicherheit
Ratgeber

Wie oft muss die Gefährdungsbeurteilung aktualisiert werden?

Das Gesetz nennt keine feste Frist – dafür aber klare Anlässe. Hier erfahren Sie, wann die Überprüfungspflicht greift und was bei Versäumnissen droht.

Die gesetzliche Grundlage: §3 ArbSchG

Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet jeden Arbeitgeber in §3 Abs. 1 dazu, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen und dabei auf Veränderungen zu reagieren. §5 ArbSchG konkretisiert die Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung: Arbeitgeber müssen durch eine Beurteilung der Arbeitsbedingungen ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Entscheidend ist §3 Abs. 1 Satz 3: Die getroffenen Maßnahmen sind auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen. Die Gefährdungsbeurteilung ist damit kein einmaliges Dokument, sondern ein kontinuierlicher Prozess.

Keine feste Frist – aber klare Anlässe

Das ArbSchG nennt keine konkrete Frist wie „alle 2 Jahre“. Stattdessen definiert es anlassbezogene Aktualisierungspflichten. Eine Überprüfung ist immer dann erforderlich, wenn sich die Arbeitsbedingungen wesentlich ändern oder neue Erkenntnisse vorliegen.

Anlassbezogene Aktualisierung: Diese Ereignisse lösen die Pflicht aus

Eine sofortige Überprüfung und ggf. Anpassung der Gefährdungsbeurteilung ist notwendig bei:

  • Neue oder geänderte Maschinen und Arbeitsmittel: Jede neue Maschine, jedes neue Gerät oder jede wesentliche technische Änderung erfordert eine Bewertung der damit verbundenen Gefährdungen – noch vor der ersten Inbetriebnahme.
  • Neue Arbeitsstoffe und Gefahrstoffe: Werden neue chemische, biologische oder physikalische Einwirkungen eingeführt, muss die Gefährdungsbeurteilung um diese Aspekte ergänzt werden. Grundlage sind das Sicherheitsdatenblatt und ggf. eine Substitutionsprüfung.
  • Neue Tätigkeiten oder Arbeitsverfahren: Ändert sich der Arbeitsablauf grundlegend – z. B. durch Einführung von Schichtarbeit, neuen Fertigungsverfahren oder Homeoffice – ist eine Überprüfung angezeigt.
  • Arbeitsunfälle und Beinahe-Unfälle: Nach jedem meldepflichtigen Unfall – und idealerweise auch nach Beinahe-Unfällen – ist zu prüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung die betreffende Gefährdung erfasst und ob die festgelegten Maßnahmen wirksam waren.
  • Erkrankungen mit möglichem Arbeitsplatzbezug: Häufen sich bestimmte Erkrankungen (z. B. Muskel-Skelett-Beschwerden, Atemwegserkrankungen), können diese ein Hinweis auf eine nicht ausreichend bewertete Gefährdung sein.
  • Ergebnisse der arbeitsmedizinischen Vorsorge: Wenn der Betriebsarzt Auffälligkeiten feststellt, die auf Arbeitsbedingungen zurückzuführen sein könnten, ist die Gefährdungsbeurteilung auf Aktualität zu prüfen.
  • Neue Rechtsvorschriften oder technische Regeln: Ändert sich die Rechtslage – z. B. durch neue TRGS (Technische Regeln für Gefahrstoffe) oder überarbeitete DGUV-Regeln – muss geprüft werden, ob die bestehende Beurteilung noch dem aktuellen Stand entspricht.
  • Bauliche Veränderungen am Arbeitsplatz: Umbauten, neue Raumaufteilungen oder veränderte Fluchtwege können bestehende Bewertungen obsolet machen.

Regelmäßige Überprüfung ohne konkreten Anlass

Auch wenn kein konkreter Anlass vorliegt, empfehlen Berufsgenossenschaften und Fachverbände eine systematische Überprüfung in regelmäßigen Abständen. In der Praxis hat sich bewährt:

  • Büro- und Verwaltungsbetriebe (geringe Gefährdung): Überprüfung alle 3–5 Jahre
  • Handwerk, Dienstleistung, Handel (mittlere Gefährdung): Überprüfung alle 2–3 Jahre
  • Produktion, Bau, Gefahrstoffbetriebe (hohe Gefährdung): Überprüfung jährlich oder anlassbezogen

Diese Intervalle sind keine gesetzliche Pflicht, aber sie gelten als Maßstab für eine ordnungsgemäße Organisation des Arbeitsschutzes und werden im Schadensfall von Behörden und Gerichten herangezogen.

Dokumentationspflicht

Gemäß §6 ArbSchG sind Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern verpflichtet, das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich zu dokumentieren. Die Dokumentation muss mindestens enthalten:

  • Die ermittelten Gefährdungen je Arbeitsbereich oder Tätigkeit
  • Die festgelegten Schutzmaßnahmen (nach dem STOP-Prinzip: Substitution vor technischen vor organisatorischen vor persönlichen Maßnahmen)
  • Das Ergebnis der Wirksamkeitskontrolle
  • Datum der Erstellung und der letzten Überprüfung
  • Die verantwortliche Person

Für Betriebe bis 10 Mitarbeiter entfällt die Schriftpflicht formal – in der Praxis empfiehlt sich eine Dokumentation jedoch auch hier, um im Streitfall nachweisen zu können, dass eine Beurteilung stattgefunden hat.

Konsequenzen bei veralteter oder fehlender Gefährdungsbeurteilung

Eine veraltete oder gänzlich fehlende Gefährdungsbeurteilung hat in mehreren Bereichen Konsequenzen:

  • Behördliche Kontrolle: Das Gewerbeaufsichtsamt und die Berufsgenossenschaft können bei Betriebsbegehungen die Vorlage der Gefährdungsbeurteilung verlangen. Fehlt sie oder ist sie offensichtlich veraltet, wird eine Nachbesserungsfrist gesetzt. Bei wiederholten Verstößen drohen Bußgelder.
  • Haftung im Schadensfall: Kommt es zu einem Arbeitsunfall, prüfen Berufsgenossenschaft, Staatsanwaltschaft und Zivilgerichte, ob die Gefährdung in der Beurteilung erfasst war und ob geeignete Schutzmaßnahmen festgelegt wurden. Eine fehlende oder lückenhafte Beurteilung wird regelmäßig als Organisationsverschulden gewertet.
  • Regressansprüche der BG: Hat die Berufsgenossenschaft Entschädigungsleistungen erbracht, kann sie bei grob fahrlässigem Handeln des Arbeitgebers Regress nehmen.
  • Strafrechtliche Konsequenzen: In schwerwiegenden Fällen – etwa wenn ein Beschäftigter durch eine bekannte und nicht bewertete Gefährdung verletzt wird – kommt eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung in Betracht.

Häufige Fragen (FAQ)

Gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Frist für die Aktualisierung der Gefährdungsbeurteilung?

Nein. Das ArbSchG nennt keine feste Frist. Es verpflichtet jedoch zur regelmäßigen Überprüfung und zu einer Aktualisierung bei konkreten Anlässen. Branchenverbände und Berufsgenossenschaften empfehlen in der Praxis eine Überprüfung alle 2–3 Jahre auch ohne konkreten Anlass – je nach Gefährdungsklasse auch jährlich.

Reicht es, die Gefährdungsbeurteilung einmalig zu erstellen?

Nein. Eine einmalig erstellte Gefährdungsbeurteilung erfüllt die gesetzliche Pflicht nur so lange, wie sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern. Bei neuen Tätigkeiten, Maschinen, Stoffen oder nach Unfällen ist eine Überprüfung und ggf. Anpassung zwingend erforderlich.

Was muss dokumentiert werden?

Gemäß §6 ArbSchG müssen Betriebe mit mehr als 10 Mitarbeitern das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung schriftlich dokumentieren. Die Dokumentation muss die ermittelten Gefährdungen, die festgelegten Maßnahmen und deren Wirksamkeitskontrolle enthalten. Auch Zeitpunkt der Erstellung und Aktualisierung sollten festgehalten werden.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung?

Fehlt die Gefährdungsbeurteilung oder ist sie offensichtlich veraltet, kann die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt oder BG) eine Nachbesserungsfrist setzen. Bei wiederholten Verstößen drohen Bußgelder. Im Schadensfall wird das Fehlen einer aktuellen Beurteilung regelmäßig als Organisationsverschulden gewertet.

Mehr zu unserem Service Gefährdungsbeurteilung →

Gefährdungsbeurteilung veraltet oder noch nicht vorhanden?

Matthias Bertele erstellt und aktualisiert Gefährdungsbeurteilungen für Betriebe im Allgäu – rechtssicher, praxisnah und ohne unnötigen Aufwand für Sie.

0151 176 516 96

Kostenlose Erstberatung · Antwort in 24 h · persönlich im ganzen Allgäu

Zum Kontakt →